© Illustration: Das Herz der Stadt, 2026
Pflichtaufgabe, nicht Wohltat Eine datenbasierte Replik zur Frage, wie die Volkshochschule der Zukunft aussieht
Autor Edgar Wilkening
Ein Fachbeitrag über die Zukunft der Volkshochschule Minden/Bad Oeynhausen kommt ohne eine einzige Zahl aus dem Zweckverband aus. Dabei steht die Antwort auf die Frage, die der Beitrag stellt, genau in dem Gesetz, das im Beitrag gar nicht vorkommt.
Der Fachbeitrag „Brauchen wir noch Volkshochschulen? Die Volkshochschule zwischen Krise und Erneuerung – Zukunft gestalten“ von Dietmar Lehmann ist erschienen auf der Webseite der Ratsfraktion der Wählergemeinschaft Porta mit Datum vom 18. August 2026.
Am 30. August hat die Ratsfraktion der Wählergemeinschaft Porta einen Beitrag ihres Mitglieds Dietmar Lehmann veröffentlicht. Titel: „Wie sieht die Zukunft der Volkshochschule aus?“
Der Autor war langjährig Direktor dieser Volkshochschule und sitzt heute in ihrer Verbandsversammlung. Der Text ist sachlich formuliert und in der Grundhaltung unterstützenswert.
Er verdient deshalb Widerspruch statt Beifall.
Der Beitrag verhandelt die richtige Frage – mit den falschen Mitteln. Er fordert „wirkungsorientierte Steuerung“, „geeignete Wirkungs- und Qualitätsindikatoren“ und einen „überzeugenden Nachweis“ des öffentlichen Mehrwerts. Er schreibt, ohne eine solche Analyse blieben die Zuschreibungen an die Volkshochschule „letztlich weitgehend normativ“. Das stimmt. Und es ist: Das Urteil über den eigenen Text.
Die Webseite der Ratsfraktion gibt 18 Minuten Lesezeit an. Was in diesen 18 Minuten nicht auftaucht:
- Keine einzige Zahl zur Teilnahmeentwicklung des Zweckverbands
- Kein Kostendeckungsgrad
- Keine Verbandsumlage
- Kein Unterrichtsstunden-Volumen
Die tragende Prämisse, eine Einrichtung, „die immer weniger Menschen erreicht“, wird gesetzt, nie belegt und nie beziffert. Aber wer in einer Haushaltsdebatte ohne Zahlen antritt, verliert sie.
Was der Beitrag richtig sieht
Zwei seiner Diagnosen halten der Prüfung stand, und das sollte vorweg gesagt sein.
Die Weiterbildungsbeteiligung ist stark bildungsabhängig. Der Adult Education Survey (AES) weist für Baden-Württemberg 2022 aus: 72 Prozent der 18- bis 64-Jährigen mit hohem Schulabschluss nahmen an Weiterbildung teil, 58 Prozent mit mittlerem, 50 Prozent mit niedrigem.
Diese Rangfolge zeigt sich in allen bisherigen AES-Erhebungen. Lehmanns These der selektiven Bildungsbeteiligung ist damit gut belegt. Einschränkend: Die Abstände zwischen den Gruppen verringern sich im längerfristigen Trend.
Auch die Altersdiagnose trägt. 2024 waren bundesweit 50,9 Prozent aller Kursteilnehmenden an Volkshochschulen 50 Jahre oder älter. Auf die 18- bis 25-Jährigen entfielen 5,5 Prozent, auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 4,3 Prozent.
Beide Befunde sind datenfest. Lehmann belegt keinen von beiden. Tja, man kann nicht alles haben.
1. Die Prämisse hält nicht
Zum Satz, auf dem im Fachbeitrag alles andere basiert: Die Volkshochschul-Statistik des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung (DIE) ist eine Vollerhebung. Für das Berichtsjahr 2024 lieferten 821 von 827 Volkshochschulen Daten, die Rücklaufquote betrug stolze 99,3 Prozent. Bundesweit fanden 489.183 Kurse mit 14.692.968 Unterrichtsstunden und 5.364.982 Belegungen statt.
Gegenüber 2023 sind das 2,4 Prozent mehr Kurse, 1,2 Prozent mehr Unterrichtsstunden und 4,8 Prozent mehr Belegungen.
Für Nordrhein-Westfalen fiel die Zunahme bei allen drei Kennzahlen stärker aus als im Bundesdurchschnitt. NRW gehört damit zu den sieben Ländern, in denen das Ergebnis besser ausfiel.
Das Herz der Stadt. Macht aus Daten. Macht aus Daten Diskussionsstoff.
Gegenüber 2019, also vor der Pandemie, liegen die Werte weiterhin darunter, und zwar bei allen drei Kennzahlen: minus 11,0 Prozent bei den Kursen, minus 8,3 Prozent bei den Unterrichtsstunden, minus 11,9 Prozent bei den Belegungen. Das DIE ordnet die Entwicklung ausdrücklich als aufsteigende Tendenz ein.
Beides gehört zusammen genannt. Das Vorkrisenniveau ist nicht wieder erreicht, und ein einzelnes Zuwachsjahr ist noch kein etablierter Trend. Aber „immer weniger Menschen“ beschreibt einen Trend, die weiterläuft – und genau das zeigen die Daten für 2024 nicht. Für eine Haushaltsdebatte macht der Unterschied alles aus: Im einen Fall verwaltet man einen Rückzug, im anderen finanziert man einen Wiederaufbau.
Ob die VHS Minden/Bad Oeynhausen dem Bundes- und Landestrend folgt oder von ihm abweicht, weiß die Öffentlichkeit nicht. Der Beitrag hätte es klären können. Ein Mitglied der Verbandsversammlung kommt an diese Zahlen heran.
2. Das Gesetz, das nicht vorkommt
Die größte Lücke des Textes lässt sich an einem Nebensatz festmachen. Lehmann verweist auf „angespannte Haushalte, wachsende Defizite und konkurrierende Pflichtaufgaben“.
Der Halbsatz ist in zwei Richtungen lesbar, und beide führen zum selben Befund. Meint er, die Volkshochschule müsse sich gegen Pflichtaufgaben behaupten? Dann trifft das für Nordrhein-Westfalen nicht zu. Meint er, dass die Pflichtaufgaben untereinander um knappes Geld konkurrieren? Dann weiß er, dass die Weiterbildung eine von ihnen ist. Dann wird umso erklärungsbedürftiger, warum er das an keiner Stelle ausspricht und nirgends nutzt.
Denn im gesamten Fachbeitrag kommt das Weiterbildungsgesetz nicht vor.
§ 10 Absatz 1 WbG NRW: Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Minden ist nach der Kommunentypisierung des Landes eine Große kreisangehörige Stadt.
Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist nach Absatz 3 der Kreis verpflichtet, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25.000 Einwohnern die Aufgabe nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen. Auf diesem Weg deckt der Zweckverband auch Hille ab. Absatz 4 bestimmt: Diese Einrichtungen heißen Volkshochschulen.
Der Begriff steht nicht nur sinngemäß im Gesetz, er steht wörtlich darin. § 5 Absatz 3 spricht vom „Träger der Pflichtaufgabe (§ 10)“. § 22 Absatz 1 regelt, dass „die Träger der Pflichtaufgabe“ ihre Zuweisungen vierteljährlich im Voraus erhalten. Wer in Nordrhein-Westfalen über die Volkshochschule spricht, spricht über eine Pflichtaufgabe. Das ist keine Auslegung, das ist Gesetzestext.
§ 11 Absatz 1: Die Grundversorgung wird durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt.
§ 11 Absatz 2 listet auf, was dieses Pflichtangebot umfasst. Die Reihenfolge lohnt die Wiedergabe: politische Bildung, arbeitswelt- und berufsbezogene Weiterbildung, kulturelle Bildung, kompensatorische Grundbildung, abschluss- und schulabschlussbezogene Bildung, lebensgestaltende Bildung und Existenzfragen einschließlich sozialer und interkultureller Beziehungen, Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Gesundheitsbildung. Dazu Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.
In dieser Aufzählung fehlt die Ganztagsbetreuung. Das ist in der Systematik folgerichtig. § 11 Absatz 3 bemisst das Pflichtangebot in Unterrichtsstunden und verweist dafür ausdrücklich auf § 22 Absatz 4, der die Unterrichtsstunde als Bildungsveranstaltung von 45 Minuten definiert und die zugehörigen pädagogisch-didaktischen Aufgaben an die Angebote nach § 11 Absatz 2 bindet.
Der Offene Ganztag beruht dagegen auf Schul- und Jugendhilferecht und wird über Schulträgerbudgets finanziert.
Auch die Fachstatistik trennt beides. Die Volkshochschul-Statistik führt Betreuungsstunden als eigene Kategorie unter „Weitere Leistungen“, getrennt von den Unterrichtsstunden. Und vermerkt ausdrücklich, dass diese Leistungen größtenteils im schulischen Ganztag erbracht werden, wo Volkshochschulen als Kooperationspartner oder Auftragnehmer von Schulträgern auftreten. Betreuungsstunde und Unterrichtsstunde sind in der amtlichen Erhebung zwei verschiedene Dinge.
Die Gegenprobe bestätigt das. Würden Betreuungsstunden auf das Pflichtangebot angerechnet, hätte der Zweckverband seine gesetzliche Grundversorgung allein mit dem Offenen Ganztag um ein Vielfaches erfüllt — und könnte die Weiterbildung im engeren Sinn auf nahezu null fahren, ohne gegen § 11 zu verstoßen. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Zweck der Norm unvereinbar.
Eine ausdrückliche Ausschlussklausel enthält das Gesetz gleichwohl nicht. Wer die Gegenauffassung vertritt, kann das tun — sollte sie dann aber aussprechen und begründen, statt sie stillschweigend vorauszusetzen.
Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen. Der Ganztag lässt sich nicht auf das Pflichtangebot anrechnen. Wer einwendet, der Zweckverband leiste mit 17 Schulstandorten ohnehin genug, verwechselt zwei Rechtskreise. Und rund 200 der über 290 Beschäftigten arbeiten außerhalb des Weiterbildungsgesetzes.
Das Pflichtaufgabenargument schützt die Weiterbildung. Den Ganztag schützt es nicht.
§ 11 Absatz 3 und 4 beziffern das Minimum: 3.200 Unterrichtsstunden jährlich ab 25.000 Einwohnern, ab 60.000 Einwohnern zusätzlich 1.600 Unterrichtsstunden je angefangene 40.000 Einwohner.
Der Zweckverband beziffert sein Einzugsgebiet mit rund 210.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Wendet man die Formel auf dieses Gebiet als Ganzes an, ergibt sich ein gesetzliches Minimum von rund 9.600 Unterrichtsstunden im Jahr. Rechnet man stattdessen für jede verpflichtete Mitgliedskommune einzeln und addiert, liegt der Wert bei etwa 14.400 Stunden.
Welche Auslegung bei interkommunaler Aufgabenwahrnehmung maßgeblich ist, ist eine Rechtsfrage, die hier offen ist. Die Berechnung stammt von mir und steht unter Vorbehalt; die höhere Zahl setzt voraus, dass Minden, Bad Oeynhausen, Porta Westfalica und Petershagen jeweils gesondert zu zählen sind.
Und genau das ist der Punkt. In über zwei Jahrzehnten kommunalpolitischer Debatte über diese Einrichtung hat, soweit öffentlich dokumentiert, niemand die Zahl je genannt. Nicht der Zweckverband, nicht die fünf Räte, nicht der Fachbeitrag, der hier der Auslöser ist. Die gesetzliche Untergrenze der eigenen Pflichtaufgabe ist in Minden eine unbekannte Größe. Man rudert im Dunkeln.
Wie weit das tatsächliche Angebot darüber liegt, lässt sich auch ohne Auskunft des Zweckverbands abschätzen. Das DIE weist als Kennzahl die Weiterbildungsdichte aus, also Kursunterrichtsstunden je 1.000 Einwohner.
Sie lag 2024 bundesweit bei 174; rechnet man Integrationskurse heraus, bei 114. Auf 210.000 Einwohner übertragen entspräche der Bundesdurchschnitt rund 36.500 Unterrichtsstunden, ohne Integrationskurse rund 24.000.
Selbst wenn die VHS Minden/Bad Oeynhausen nur bundesdurchschnittlich arbeiten würde, läge ihr Angebot damit beim Drei- bis Vierfachen der niedrigeren gesetzlichen Untergrenze. Die Einrichtung selbst beziffert ihr Volumen in einer Stellenausschreibung mit mehr als 50.000 Unterrichtsstunden und rund 14.000 Nutzenden; diese Angabe ist undatiert und hier nur Bestätigung, nicht Grundlage.
Das ist die eigentliche kommunalpolitische Frage: Nicht, ob wir Volkshochschulen brauchen. Sondern: Wie viel oberhalb des Pflichtangebots wollen fünf Kommunen sich leisten, und wofür genau? Diese Frage ist konkret, beziffert und entscheidbar. Sie ist auch unbequem, weil sie eine Antwort erzwingt.
Lehmanns Text stellt die Frage nicht. Ohne das Weiterbildungsgesetz lässt sie sich auch nicht stellen. Damit bleibt die stärkste verfügbare Position ungenutzt: dass hier nicht über eine Wohltat verhandelt wird, sondern über den Abstand zu einer gesetzlich verpflichtenden Untergrenze.
3. Der Rechtsanspruch, der schon läuft
Der Fachbeitrag ist auf den 18. August 2026 datiert. Am 1. August 2026, siebzehn Tage zuvor, ist der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter in Kraft getreten.
Das Ganztagsförderungsgesetz des Bundes gewährt seit diesem Datum allen Kindern der ersten Klassen einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung. Der Anspruch weitet sich jedes Jahr um einen Jahrgang aus. Ab dem Schuljahr 2029/30 gilt er für alle Grundschuljahrgänge.
Juristisch genau: Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er kann an Schulen erfüllt werden, aber ebenso in Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Der zeitgleich in Kraft getretene NRW-Runderlass hält ausdrücklich daran fest, dass die Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule im Ermessen des Schulträgers bleibt.
Für den Zweckverband folgt daraus keine eigene Rechtspflicht — und auch keine garantierte Nachfrage nach seinen Leistungen. Garantiert ist der Bedarf – nicht der Auftrag. Das ist eine strategische Chance mit eingebautem Risiko: Wer nicht liefern kann, verliert den Bereich potenziell an andere Träger.
Der Zweckverband betreibt den Offenen Ganztag an 17 Schulstandorten in Minden, Porta Westfalica, Bad Oeynhausen und Petershagen. Im Schuljahr 2024/25 betreute er nach eigenen Angaben rund 1.860 Grundschulkinder, dazu Angebote an einer Realschule und zwei Gymnasien. Der Arbeitsbereich beschäftigt rund 200 Menschen. Der Zweckverband insgesamt hat über 290 Beschäftigte.
(Randbemerkung zur Datendisziplin: Lehmann nennt „rund 240 Beschäftigte“. Die VHS selbst und die Stadt Minden nennen rund 290. Möglicherweise liegen unterschiedliche Abgrenzungen zugrunde. In einem Text, der Wirkungsnachweise einfordert, sollte die Abgrenzung dabeistehen.)
Nach einer Berechnung der GEW NRW — einer Verbandsschätzung, nicht einer amtlichen Prognose — kommen bundesweit 100.000 bis 150.000 zusätzlich zu betreuende Kinder auf die Träger zu, mit einem Zusatzbedarf von rund 12.000 pädagogischen Kräften bei künftig etwa 47.000 benötigten. Schon jetzt seien Gruppen nicht ausreichend besetzt. Das Land hat Fördermittel einschließlich der Eigenanteile von Land und Kommunen in Höhe von rund 892 Millionen Euro bis Ende 2024 als Schulträgerbudgets ausgebracht.
Fachkräftegewinnung, Raumbedarf, Refinanzierung, Qualitätsstandards: Das ist die Agenda des Zweckverbands für die nächsten vier Jahre.
Im Beitrag kommt sie nicht vor. Kein einziges Mal. Stattdessen steht dort unter der Überschrift „Sozialraum als neuer Bildungsort“ die Empfehlung, die Volkshochschule solle ihre Bildungsarbeit „noch stärker in schulische, familiäre und sozialräumliche Netzwerke einbetten“ und Schulen als „sozialräumliche Ankerpunkte“ entdecken.
Der Zweckverband ist seit 2004 Träger im Offenen Ganztag an Grundschulen, seit 2008 auch an weiterführenden Schulen. Was der Text als Zukunftsvision entwirft, ist seit zweiundzwanzig Jahren Praxis.
Schlimmer noch: Es ist seit vier Jahren eine eigene Förderlinie. § 17 WbG NRW nennt als förderfähige Maßnahmen wörtlich „aufsuchende Bildung, regionale Vernetzung oder eine stärker sozialräumliche Ausrichtung der Angebote, um neue oder bisher nicht erreichte Zielgruppen erfolgreich anzusprechen“.
§ 18 stellt dafür seit dem 1. Januar 2023 eine Entwicklungspauschale von fünf Prozent des Höchstförderbetrags 2021 bereit, mindestens 10.000 Euro je Einrichtung. § 19 legt einen Innovationsfonds von jährlich mindestens einer Million Euro auf, aus dem einrichtungsübergreifende Projekte mit bis zu 50.000 Euro gefördert werden.
Wer sozialräumliche Öffnung fordert, sollte fragen, was der Zweckverband aus diesen drei Paragraphen bislang abgerufen hat. Das ist eine Antragsfrage, keine Visionsfrage.
4. Wo das Risiko tatsächlich liegt
Der Beitrag rückt Digitalisierung und künstliche Intelligenz ins Zentrum der Herausforderung. Die Daten stützen diese Gewichtung nicht.
Der Anteil der Volkshochschulkurse mit digitalen Lernangeboten lag 2018 bei 1,2 Prozent. Pandemiebedingt stieg er auf 22,6 Prozent im Jahr 2021. Danach fiel er zurück: 10,0 Prozent (2022), 8,4 Prozent (2023), **8,2 Prozent (2024)**.
Die Teilnehmenden sind in die Präsenz zurückgekehrt, sobald sie durften. Die beiden größten Programmbereiche sind Gesundheit mit 33,8 Prozent der Kurse, überwiegend Bewegung, Fitness und Entspannung, sowie Sprachen mit 33,4 Prozent. Beides funktioniert schlecht ohne Körper im Raum und ohne Gegenüber. Wissen war auch vor ChatGPT verfügbar, in Bibliotheken, in Sachbüchern, auf YouTube. Die Menschen kamen trotzdem.
Warum sie kommen, misst die Statistik nicht; sie erhebt Kurse, Stunden und Belegungen, keine Motive. Was sie zeigt, ist jedenfalls kein Siegeszug digitaler Formate, sondern eine weitgehende Rückkehr zum Präsenzmodell nach dem pandemiebedingten Schub.
Daraus folgt nicht, dass KI keine strategische Herausforderung wäre. Es folgt, dass Lehmanns Gegenwartsbehauptung — Plattformen träten „zunehmend in Konkurrenz“, die Volkshochschule verliere „ihre jahrzehntelang nahezu selbstverständliche Rolle als zentrale Vermittler von Wissen“ — von den Gegenwartsdaten nicht getragen wird. Man muss den eigenen Legitimationsgrund nicht für erledigt erklären, solange die Zahlen das nicht hergeben.
Die realen Risiken stehen anderswo, und sie sind bezifferbar.
Erstens: die Abhängigkeit von Bundesmitteln. Mittel des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge machten 2024 bundesweit 23,0 Prozent der Gesamteinnahmen aller Volkshochschulen aus. Integrationskurse stellten 29,5 Prozent aller Unterrichtsstunden, gegenüber 20,1 Prozent im Jahr 2019 und 28,9 Prozent im Jahr 2023.
Die Finanzierung war akut gefährdet: 2024 bewilligte der Haushaltsausschuss des Bundestages eine überplanmäßige Ausgabe von rund 175 Millionen Euro, weil sonst ein kurzfristiges Einstellen des laufenden Angebots drohte.
Für 2025 standen 810 Millionen Euro im Regierungsentwurf, benötigt wurden nach Verbandsrechnung mindestens 1,7 Milliarden. Der Deutsche Volkshochschul-Verband warnte, 180.000 Menschen würden keinen Kursplatz bekommen.
Ein Bildungsträger, der knapp ein Drittel seines Stundenvolumens an einer jährlich neu verhandelten Position des Bundeshaushalts hängen hat, trägt ein Klumpenrisiko. Lehmann erwähnt es in einem Halbsatz.
Zweitens: der 1. Januar 2028. Drei Viertel der bundesweiten Volkshochschulausgaben sind Personalkosten: 45,7 Prozent für hauptberufliches Personal, 30,1 Prozent für neben-, freiberufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende. Die VHS Minden nennt in derselben Stellenausschreibung fast 400 Honorardozentinnen und -dozenten.
Im Juni 2022 entschied das Bundessozialgericht im Herrenberg-Urteil, dass die Arbeitsbedingungen einer Honorarlehrkraft an einer Musikschule keine selbstständige Tätigkeit begründeten. GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit leiteten daraus verschärfte Prüfkriterien ab, die die gesamte Weiterbildungslandschaft betreffen.
Entscheidend ist, was danach kam. Zum 1. März 2025 trat § 127 SGB IV in Kraft. Er lässt Honorarlehrkräfte übergangsweise als selbstständig gelten, auch wenn die Tätigkeit nach den Maßstäben des Bundessozialgerichts eine abhängige Beschäftigung wäre — vorausgesetzt, beide Seiten sind bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgegangen und die Lehrkraft stimmt zu.
Der Bundestag hat diese Regelung am 5. März 2026 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert; der Bundesrat verzichtete am 27. März 2026 auf den Vermittlungsausschuss.
Das Risiko ist also nicht abgewendet, sondern terminiert. Ab dem 1. Januar 2028 drohen Statusfeststellungsverfahren und Beitragsnachforderungen nach Maßgabe des Herrenberg-Urteils. Für den Zweckverband heißt das: fünfzehn Monate, um Vertrags- und Organisationsstrukturen umzustellen. Der Termin liegt mitten in der mittelfristigen Finanzplanung. Im Beitrag steht dazu nichts.
Drittens: die Landeszusage. Hier hat Lehmann sachlich recht, formuliert aber zu unscharf. Er schreibt von einer Unterfinanzierung „seit Jahren“. Der tatsächliche Sachverhalt ist präziser und schärfer.
§ 13 Absatz 3 WbG NRW beziffert die Kostenerstattung des Landes für eine hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot auf 70.000 Euro. Der Betrag steht seit dem 1. Januar 2022 nominal im Gesetz. Eine Dynamisierung steht nicht darin. Ohne politische Nachsteuerung entwertet die Inflation die Landesförderung also automatisch.
Genau dafür gab es eine Zusage: Der Landtag beschloss im Sommer 2021 mit der Novellierung eine jährliche Erhöhung der Landeszuweisung um zwei Prozent. Für 2025 wurde dieses Plus auf ein Prozent halbiert. Für 2026 sieht der Haushaltsentwurf keine Erhöhung mehr vor.
Der Präsident des vhs-Landesverbandes NRW, Klaus Hebborn, hat das mit „Stillstand heißt Rückschritt“ kommentiert und darauf hingewiesen, dass Tarifsteigerungen und steigende Kosten damit allein bei den Kommunen bleiben. Landesverband und kommunale Spitzenverbände haben gemeinsam appelliert.
Wer die Zusage von 2021 gab und wer sie 2025 kassierte, sind unterschiedliche Landtagsmehrheiten. Das ändert nichts an der Kostenfolge für Minden, Bad Oeynhausen, Porta Westfalica, Petershagen und Hille. Ein Fördersatz, der nominal im Gesetz festgeschrieben ist und dessen zugesagter Inflationsausgleich zweimal in Folge gestrichen wurde, ist eine reale Kürzung. Sie so zu nennen, halte ich für angemessen.
Zur Einordnung gehört auch: NRW lag 2024 bei den Landeszuschüssen pro Einwohner über dem Durchschnitt der Flächenländer. Der Ausgangspunkt war nicht schlecht. Verhandelt wird über das Abbremsen.
5. Die Zahlen existieren. Es gibt sogar eine gesetzliche Meldepflicht.
Damit zum unangenehmen Teil. Die Satzung des Zweckverbands regelt, wie die Umlage berechnet wird, wenn Gebühren, Zuschüsse und sonstige Einnahmen die Kosten nicht decken.
Wörtlich: Die Umlage wird von den Verbandsmitgliedern je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer von IT.NRW veröffentlichten Einwohnerzahlen und nach der Zahl der im Gebiet der Verbandsmitglieder durchgeführten Unterrichtsstunden ermittelt, auf Basis der Vorvorjahreswerte.
Die Zahl der Unterrichtsstunden je Mitgliedskommune wird also jedes Jahr erhoben. Sie muss erhoben werden, weil sie die Hälfte der Zahlungspflicht jeder einzelnen Kommune bestimmt. Der Jahresabschluss wird im dreijährigen Wechsel von den Rechnungsprüfungsämtern der Zweckverbandskommunen geprüft.
Die Verbandsversammlung mit ihren 41 Vertreterinnen und Vertretern beschließt die Haushaltssatzung und setzt die Umlage fest; Bekanntmachungen erfolgen im Amtlichen Kreisblatt des Kreises Minden-Lübbecke.
Und es kommt eine zweite Meldepflicht hinzu, die im Beitrag ebenfalls fehlt. § 26 WbG NRW verpflichtet alle Einrichtungen der Weiterbildung zur Teilnahme am Berichtswesen Weiterbildung NRW. Sie übermitteln der Supportstelle Weiterbildung bei QUA-LiS jährlich bis zum 30. Juni elektronisch Daten zu Strukturdaten, Personal, Finanzdaten, Leistungsdaten einschließlich der erteilten Unterrichtsstunden, Teilnehmenden, Altersstruktur und Geschlecht.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben werden plausibilisiert und öffentlich in einem jährlichen Datenreport bereitgestellt.
Das ist keine Theorie. Der Datenreport Weiterbildung NRW für das Berichtsjahr 2024 liegt vor. Am 11. Juni 2026 hat die Supportstelle zudem den Landesweiterbildungsbericht NRW 2019 – 2024 dem Landtag übergeben, unter dem Leitmotiv „Weiterbildungsbeteiligung erweitern – Neue Zugänge – Vulnerable Zielgruppen – Restart nach Corona“.
Auch die VHS Minden/Bad Oeynhausen hat für diese Erhebungen ihre Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahlen und Finanzdaten gemeldet. Sie musste es, das Gesetz lässt da keine Wahl.
Auch das nach ISO 9001 zertifizierte Qualitätsmanagement, mit dem der Zweckverband wirbt, ist übrigens keine freiwillige Auszeichnung, sondern nach § 2 Absatz 3 WbG Voraussetzung der Landesförderung.
Damit ist die Lage eindeutig. Die Zahlen sind erhoben, geprüft und gemeldet — zweifach, einmal für die Umlage und einmal für das Land. Was fehlt, ist ihre Aufbereitung für die kommunale Debatte.
Die Haushaltssatzung des Zweckverbands wird im Amtlichen Kreisblatt bekanntgemacht, also verstreut über einzelne Jahrgänge. Der Datenreport aggregiert auf Landesebene. Für eine Entscheidung über die Zukunft dieser Einrichtung braucht es beides zusammengeführt und auf Minden bezogen.
Auf den Tisch gehören: Unterrichtsstunden, Belegungen und Umlage je Mitgliedskommune für die letzten zehn Jahre. Die Aufteilung der Erträge nach Teilnahmegebühren, Landeszuweisung nach WbG, BAMF-Mitteln, OGS-Refinanzierung und Umlage. Und die Entwicklung des Kostendeckungsgrads getrennt für Weiterbildung und Ganztag — getrennt deshalb, weil es zwei verschiedene Gesetze sind.
Das ist keine Bitte um ein Entgegenkommen. Es ist die Aufbereitung von Daten, die ohnehin vorliegen müssen.
Ohne diese Zahlen ist jede Aussage über die Zukunft der VHS Minden eine private Meinung. Mehr nicht. Mit den Zahlen wird sie überprüfbar.
Zwei Ereignisse der jüngeren Vergangenheit machen das dringlicher. Anfang 2024 traf ein massiver IT-Hackerangriff die Volkshochschule; die Stadt Minden spricht davon, dieser habe die Einrichtung nachhaltig geprägt. Und Direktor Frank Mauritz hat die VHS in einem einvernehmlichen Aufhebungsverfahren verlassen. Beides berührt Leistungsfähigkeit und Zahlenqualität der letzten zwei Jahre. Beides fehlt im Beitrag.
6. Politische Bildung: der Anspruch und die 2,9 Prozent
Der stärkste normative Satz des Textes lautet: „Demokratie braucht Bildungsorte.“ Er trifft auf die schwächste Zahl.
Der Programmbereich Politik – Gesellschaft – Umwelt umfasste 2024 bundesweit 7,1 Prozent aller Kurse und 9,7 Prozent aller Belegungen, aber nur 2,9 Prozent der Unterrichtsstunden. Mit durchschnittlich 12,20 Unterrichtsstunden je Kurs ist es der geringste Umfang aller sieben Programmbereiche. Zugleich entfielen 49,7 Prozent aller Einzelveranstaltungen auf diesen Bereich.
Politische Bildung an der Volkshochschule findet überwiegend am Vortragsabend statt, nicht im Kurs. Das größte Fachgebiet innerhalb des Bereichs ist mit 30,3 Prozent der Stunden „Pädagogik – Erziehung – Familie“. 55,8 Prozent der Teilnehmenden dieses Bereichs sind über 50, 10,9 Prozent über 75, der höchste Anteil dieser Altersgruppe in allen Programmbereichen.
Wer die Volkshochschule als demokratischen Ort profilieren will, hat hier den einzigen Ansatzpunkt, der sich überprüfen lässt. Und zwei Argumente, die Lehmann nicht nutzt.
Erstens: Politik – Gesellschaft – Umwelt verzeichnete von 2023 auf 2024 die größten Zuwächse aller Programmbereiche, plus 6,6 Prozent bei den Kursen und plus 10,8 Prozent bei den Belegungen. Ein Jahr macht noch keinen Trend, aber die Richtung ist die günstige.
Zweitens: Politische Bildung steht in § 11 Absatz 2 WbG NRW an erster Stelle des gesetzlichen Pflichtangebots, und § 3 Absatz 1 definiert sie ausdrücklich als Bildung, die dazu dient, „Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken“.
Der Demokratieauftrag der Volkshochschule ist in Nordrhein-Westfalen kein Appell, sondern Gesetzestext.
Daraus ließe sich ein Antrag formulieren, der eine Zahl enthält. Etwa: Der Zweckverband weist den Anteil der politischen Bildung an seinen Unterrichtsstunden aus und erhöht ihn bis 2029 auf einen definierten Wert. Das kostet Geld, das man beziffern kann, und es lässt sich am Ende prüfen.
Der Satz „Demokratie braucht Bildungsorte“ lässt sich nicht prüfen. Deshalb schützt er auch nichts. Wenn im Dezember über Konsolidierungsvorschläge abgestimmt wird, hilft eine Zahl. Ein Bekenntnis hilft nicht.
Die richtige Frage
Lehmann schließt mit einer sauberen Wendung: nicht ob wir Volkshochschulen brauchen, sondern welche. Das ist richtig. Es reicht nur nicht.
Die entscheidbare Frage für die Verbandsversammlung und die fünf Räte lautet: Wie weit oberhalb des gesetzlichen Pflichtangebots nach § 11 WbG wollen wir die Volkshochschule betreiben, mit welchem Programmprofil, und wer trägt welchen Anteil der Umlage dafür?
Diese Frage lässt sich beantworten. Man braucht dafür vier Dinge: das Pflichtangebot in Unterrichtsstunden, das tatsächliche Angebot in Unterrichtsstunden, die Umlagenentwicklung je Kommune und eine Ertragsstruktur, die BAMF-Mittel, Landeszuweisung und OGS-Refinanzierung getrennt ausweist.
Alle vier liegen im Zweckverband vor. Drei davon sind ohnehin Bestandteil der Haushaltssatzung, und für die Leistungs- und Finanzdaten besteht seit 2022 eine landesgesetzliche Meldepflicht.
Die Lage ist ernst genug. Die Stadt Minden hat ihren Haushalt 2025 mit einem Defizit von 17,06 Millionen Euro beschlossen und muss damit rechnen, erneut in die pflichtige Haushaltssicherung zu geraten, wenn der Ausgleich bis 2029 nicht darstellbar ist. Die Kreisumlage ist 2025 auf 40,73 Prozent gestiegen. In dieser Lage wird über jede Position gesprochen werden.
Wer die Volkshochschule dann verteidigen will, braucht keine vage Vision. Er braucht das Weiterbildungsgesetz, den Ganztags-Rechtsanspruch und eine Tabelle. ♥
Fünf Fragen
Diese fünf Fragen gehen mit Erscheinen dieses Beitrags an den Zweckverband Volkshochschule Minden/Bad Oeynhausen und, soweit zuständig, an die Bezirksregierung Detmold. Antworten werden hier veröffentlicht.
1. Wie viele Unterrichtsstunden der Weiterbildung hat der Zweckverband in den Jahren 2015 bis 2025 jeweils erbracht, aufgeschlüsselt nach Mitgliedskommunen? Diese Zahlen bilden nach der Verbandssatzung die halbe Bemessungsgrundlage der Umlage und liegen damit vor.
2. Wie hoch ist das Pflichtangebot des Zweckverbands nach § 11 Absatz 3 und 4 WbG NRW? Wird es für das Verbandsgebiet als Ganzes oder je verpflichteter Mitgliedskommune berechnet?
3. Werden Betreuungsstunden im Offenen Ganztag auf dieses Pflichtangebot angerechnet? Falls ja: auf welcher Rechtsgrundlage?
4. Wie hat sich die Verbandsumlage je Mitgliedskommune seit 2015 entwickelt, und wie verteilen sich die Erträge auf Teilnahmegebühren, Landeszuweisung nach WbG, BAMF-Mittel, OGS-Refinanzierung und Umlage?
5. Welche Mittel hat der Zweckverband seit 2022 aus der Entwicklungspauschale nach § 18 WbG und dem Innovationsfonds nach § 19 WbG abgerufen, und für welche Vorhaben?
Keine dieser Fragen verlangt eine Recherche. Sie verlangen Auskunft über Daten, die der Zweckverband für seine eigene Umlageberechnung und für seine gesetzliche Meldepflicht nach § 26 WbG ohnehin führen muss.
Dieser Beitrag setzt sich mit einem öffentlich publizierten Fachbeitrag auseinander, nicht mit seinem Verfasser. Die Kritik richtet sich auf Methode und Auslassung.
Zur Transparenz der eigenen Grundlagen: Sämtliche Zahlen stammen aus den unten genannten öffentlich zugänglichen Quellen. Drei Angaben sind eigene Ableitungen und als solche gekennzeichnet. Erstens die Berechnung des Pflichtangebots nach § 11 Abs. 3 und 4 WbG NRW; welche Auslegung bei interkommunaler Aufgabenwahrnehmung maßgeblich ist, ist eine offene Rechtsfrage und Gegenstand von Frage 2. Zweitens die Hochrechnung der bundesweiten Weiterbildungsdichte auf das Verbandsgebiet; sie ersetzt keine Ist-Zahl, sondern liefert eine Größenordnung. Drittens die Abgrenzung des Ganztags vom Pflichtangebot, die auf Bemessungsgröße, Finanzierungsweg, der Trennung beider Kategorien in der amtlichen Statistik und einer Normzweckerwägung beruht, nicht auf einer ausdrücklichen Ausschlussklausel; sie ist Gegenstand von Frage 3. Die Angaben zu Unterrichtsstundenvolumen, Teilnehmerzahl und Dozentenzahl der VHS Minden/Bad Oeynhausen sind undatierte Selbstangaben der Einrichtung und werden hier nur bestätigend verwendet. Korrekturen und Ergänzungen sind willkommen und werden veröffentlicht.
Quellen
Ausgangstext
– Dietmar Lehmann: „Wie sieht die Zukunft der Volkshochschule aus?“, veröffentlicht am 30.08.2026 auf ratsfraktion-wp.com, datiert 18.08.2026
Statistik
– Ortmanns, V., Lux, T., Bachem, A., Horn, H. & Schmandt, R. (2025): *Volkshochschul-Statistik – 63. Folge, Berichtsjahr 2024* (DIE Survey). Bonn: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung. DOI: 10.58000/z615-xj74, https://www.die-bonn.de/id/42315
– Rücklaufquote und Methodik: S. 7, Tabelle 1
– Kurse, Unterrichtsstunden, Belegungen 2024 und Veränderungen: S. 16 f., Tabelle 8, Tabelle 35
– Ländervergleich der Zuwächse 2023/2024: S. 16, Tabelle 35
– Programmbereiche und durchschnittliche Stundenzahl: S. 17 f., Tabelle 8, Tabelle 30
– Entwicklung der Programmbereiche 2023/2024: S. 18, Tabelle 32, Tabelle 36
– Integrationskursanteile 2019/2023/2024: S. 18, Tabelle 37
– Fachgebiete Politik – Gesellschaft – Umwelt: S. 19, Tabelle 9
– Digitale Lernangebote 2018–2024: S. 21, Abbildung 11, Tabelle 8.4
– Alter der Kursteilnehmenden: S. 24, Tabelle 14
– Einzelveranstaltungen nach Programmbereichen: S. 24 f., Tabelle 17
– Einnahmen, BAMF-Anteil, Ausgaben, Personalkostenanteile: S. 13 f., Tabelle 4, Tabelle 5
– Landeszuschüsse pro Einwohner im Ländervergleich: S. 14, Tabelle 31
– Weiterbildungsdichte (174 bzw. 114 UStd je 1.000 EW): S. 16, Tabelle 31
– Betreuungsleistungen als eigene Kategorie, überwiegend im schulischen Ganztag: S. 28 f., Tabelle 25
– Adult Education Survey Baden-Württemberg 2022, Schlussbericht, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
– Bundeszentrale für politische Bildung: Sozialbericht 2024, Teilnahme an Weiterbildung
– QUA-LiS NRW, Supportstelle Weiterbildung: Datenreport Weiterbildung NRW, Berichtsjahr 2024; Landesweiterbildungsbericht NRW 2019–2024, dem Landtag übergeben am 11.06.2026, qua-lis.nrw.de
Recht
– Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (WbG), Fassung vom 01.01.2022, recht.nrw.de — §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 3, 10, 11, 13 Abs. 3, 17, 18, 19, 22 Abs. 1 und 4, 26, 27
– Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG)
– Gemeinsamer Runderlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“, in Kraft seit 01.08.2026, BASS 12-63 Nr. 2
– § 127 SGB IV; Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drs. 21/4522, Bundestagsbeschluss vom 05.03.2026, Bundesrat vom 27.03.2026
– BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R („Herrenberg-Urteil“)
– Satzung des Zweckverbandes der Volkshochschule Minden, 11. Änderung ab 2018, vhs-minden.de
Landes- und Bundesförderung
– Landesverband der Volkshochschulen von NRW: „vhs-Landesverband und kommunale Spitzen kritisieren Sparpläne zu Lasten der Weiterbildung“ (29.09.2025) sowie „Volkshochschulen in NRW fordern vom Land die zugesagte Finanzierung des pädagogischen Personals“ (04.12.2025), vhs-nrw.de
– Deutscher Volkshochschul-Verband: „Integrationskurse an vhs: Kurzes Durchatmen“ (2024) und „2025 droht Stopp für Integrationskurse“ (31.10.2024), volkshochschule.de
– Ministerium für Schule und Bildung NRW: Ganztag im Primarbereich, schulministerium.nrw
– Serviceagentur Ganztag NRW: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung, ganztag-nrw.de
– GEW NRW: „Was der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz bedeutet“, gew-nrw.de
Zweckverband und Kommunen
– VHS Minden/Bad Oeynhausen: Geschäftsbereich Ganztag, vhs-minden.de/ganztag
– Stadt Minden: Städtische Beteiligungen, minden.de
– Stadt Minden: „Direktor verlässt die Volkshochschule“, minden.de
– Stadt Minden: „Rat beschließt Haushalt für das Jahr 2025 – Defizit sinkt auf 17,06 Millionen Euro“ (26.02.2025), minden.de
– Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW: Kommunenzugehörigkeit Minden-Lübbecke, mhkbd.nrw
Warum liest man so etwas nicht in der Zeitung?
Gute Frage! Falls Sie da an eine ganz bestimmte Zeitung denken, müssten Sie dort mal direkt nachfragen. Grundsätzlich gilt aber: Schauen Sie sich nur mal die Anzahl der verwendeten Quellen für diesen Text an! Welcher mittelmäßig begabte Lokaljournalist soll da den Überblick behalten? Dann doch lieber: „Auto von links, Moped rechts – bumm.“